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   LAG München, 02.08.1999 - 5 Ta 184/99   

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LAG München, 02.08.1999 - 5 Ta 184/99 (https://dejure.org/1999,6509)
LAG München, Entscheidung vom 02.08.1999 - 5 Ta 184/99 (https://dejure.org/1999,6509)
LAG München, Entscheidung vom 02. August 1999 - 5 Ta 184/99 (https://dejure.org/1999,6509)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswegzuständigkeit bei Zwangsarbeiterklagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten: Zwangsarbeiterklagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.07.1997 - 5 AZB 29/96

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Franchisenehmer

    Auszug aus LAG München, 02.08.1999 - 5 Ta 184/99
    Der Streitwert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde beträgt nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 16.7.1997 -- 5 AZB 29/96) ein Drittel der Hauptsacheforderung (DM 24.818,-- : 3 = DM 8.272,66).
  • BAG, 21.03.1984 - 5 AZR 320/82

    Arbeitsgerichtsverfahren: Rechtsweg - Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Arbeits-

    Auszug aus LAG München, 02.08.1999 - 5 Ta 184/99
    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht unter Berufung auf den Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Parteien die Rechtswegzuständigkeit in den sog. sic-non-Fällen auch dann anerkannt, wenn tatsächlich kein Arbeitsverhältnis besteht oder bestanden hat (vgl. grdl. BAG 24.4.1996 AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung).
  • LAG München, 29.11.1999 - 5 Ta 352/99

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

    Das Beschwerdegericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für eine solche Klage schon in dem Beschluss vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 -- gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG für zulässig erachtet.

    Demnach handelt es sich bei der vorliegenden Vergütungsklage jedenfalls um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG oder § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG , weil der Anspruch der Klägerin auf die einem Arbeitnehmer für die behauptete Zwangsarbeit geschuldete Vergütung notwendigerweise gegen die Beklagte als Privatrechtssubjekt gerichtet ist und schon deswegen -- ungeachtet der Zwangsrekrutierung, Deportation sowie Unterbringung bzw. Bewachung der Klägerin durch Organe des Staates -- nur aus dem bürgerlichen Recht hergeleitet werden kann (so schon der Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

    Im Falle der von der Klägerin behaupteten Zwangsarbeit ist die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aber unabhängig von dem dafür in Betracht kommenden Rechtsgrund jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil die Rechtsform des Arbeitsverhältnisses mit der weitestgehenden Rechtlosigkeit des Zwangsarbeiters nicht vereinbar wäre, zumal ein solches Arbeitsverhältnis, wie schon gesagt, auch mit der grundgesetzwidrigen Anerkennung einer durch staatlichen Zwang begründeten Arbeitspflicht der Klägerin verbunden wäre (so auch schon der Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

    Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die vorliegende Vergütungsklage ergibt sich aber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG daraus, dass die von der Klägerin behauptete Zwangsarbeit möglicherweise, soweit das mit dem Grundgesetz vereinbar ist, einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt und aus diesem Grunde jedenfalls ein Anspruch der Klägerin auf die einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die Zwangsarbeit geschuldete Vergütung grundsätzlich anerkannt werden muss (so auch schon der Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

    Das gilt für die Anerkennung des streitgegenständlichen arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruchs auch deswegen, weil dieser Vergütungsanspruch nur nach dem zur Zeit der streitigen Zwangsarbeit geltenden arbeitsrechtlichen Vergütungsrecht bemessen werden könnte (so schon Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

    Im übrigen muss § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch verfassungskonform oder doch zumindest verfassungsorientiert in dem Sinne ausgelegt werden (zu diesen Auslegungsmethoden vgl. etwa H. Dreier, in: H. Dreier, Grundgesetz -Kommentar, Art. 1 III Rn 61 mwN), dass es sich bei dem Streit der Parteien über die Anerkennung eines arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruchs um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG handelt, damit vermieden wird, dass den Zwangsarbeitern, die die Vergütung ihrer Zwangsarbeit einklagen, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen -- mit seinen gerade für Zwangsarbeiter bedeutsamen Vorschriften zur Beschleunigung des Verfahrens (vgl. nur § 9 Abs. 1 ArbGG ) und zur Einschränkung der Kostenerstattungspflicht gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG -- letztlich gerade deswegen versperrt wird, weil ihnen grundgesetz- und menschenrechtswidrig Zwangsarbeit auferlegt und das aufgezwungene Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 der VO vom 20.1.1942 sowie § 2 der VO vom 30.6.1942 nach dem damals herrschenden "Rechtsempfinden deutschen Blutes" (vgl. Küppers/Bannier, a.a.O., S. 27 ff) nicht als Arbeitsverhältnis, sondern als "Beschäftigungsverhältnis eigener Art" behandelt worden ist (so schon Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

    Da die Arbeitsgerichte nach alledem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG für die Anerkennung bzw. Aberkennung des vom prozessualen Klageanspruch zumindest umfassten arbeitsrechtlichen Anspruchs der Klägerin auf die einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die Zwangsarbeit geschuldete Vergütung zuständig sind, sind sie gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch für die Entscheidung über andere materiellrechtliche Ansprüche etwa gemäß §§ 812, 823 und 826 BGB zuständig, wenn sich auch aus diesen Ansprüchen die Begründetheit des prozessualen Klageanspruchs ergeben kann (so schon Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

  • LAG München, 11.01.2000 - 5 Ta 446/99

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten: Zwangsarbeiterklagen

    Demnach handelt es sich bei der vorliegenden Vergütungsklage jedenfalls um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG oder § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG , weil der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Klageanspruch auf die einem Arbeitnehmer für die behauptete Zwangsarbeit geschuldete Vergütung notwendigerweise gegen die Beklagte als Privatrechtssubjekt gerichtet ist und schon deswegen -- ungeachtet einer Zwangsrekrutierung, Deportation sowie Unterbringung bzw. Bewachung der Klägerin durch Organe des Staates -- nur aus dem bürgerlichen Recht hergeleitet werden kann (so schon der Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

    Im Falle der von der Klägerin behaupteten Zwangsarbeit ist die Annahme eines Arbeitsverhältnisses aber unabhängig von dem dafür in Betracht kommenden Rechtsgrund jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil die Rechtsform des Arbeitsverhältnisses mit der weitestgehenden Rechtlosigkeit des Zwangsarbeiters nicht vereinbar wäre, zumal ein solches Arbeitsverhältnis, wie schon gesagt, auch mit der grundgesetzwidrigen Anerkennung einer durch staatlichen Zwang begründeten Arbeitspflicht der Klägerin verbunden wäre (so auch schon der Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

    Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die vorliegende Vergütungsklage ergibt sich aber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG daraus, dass die von der Klägerin behauptete Zwangsarbeit möglicherweise, soweit das mit dem Grundgesetz vereinbar ist, einem Arbeitsverhältnis gleichgestellt und aus diesem Grunde jedenfalls ein Anspruch der Klägerin auf die einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die Zwangsarbeit geschuldete Vergütung grundsätzlich anerkannt werden muss (so auch schon der Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

    Das gilt für die Anerkennung des streitgegenständlichen arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruchs auch deswegen, weil dieser Vergütungsanspruch nur nach dem zur Zeit der streitigen Zwangsarbeit geltenden arbeitsrechtlichen Vergütungsrecht bemessen werden könnte (so schon Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

    Im übrigen muss § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG auch verfassungskonform oder doch zumindest verfassungsorientiert in dem Sinne ausgelegt werden (zu diesen Auslegungsmethoden vgl. etwa H. Dreier, in: H. Dreier, Grundgesetz -Kommentar, Art. 1 III Rn 61 mwN), dass es sich bei dem Streit der Parteien über die Anerkennung eines arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruchs um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG handelt, damit vermieden wird, dass den Zwangsarbeitern, die die Vergütung ihrer Zwangsarbeit einklagen, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen -- mit seinen gerade für Zwangsarbeiter bedeutsamen Vorschriften zur Beschleunigung des Verfahrens (vgl. nur § 9 Abs. 1 ArbGG ) und zur Einschränkung der Kostenerstattungspflicht gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG -- letztlich gerade deswegen versperrt wird, weil ihnen grundgesetz- und menschenrechtswidrig Zwangsarbeit auferlegt und das aufgezwungene Beschäftigungsverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 der VO vom 20.1.1942 sowie § 2 der VO vom 30.6.1942 nach dem damals herrschenden "Rechtsempfinden deutschen Blutes" (vgl. Küppers/Bannier, aaO, S. 27 ff) nicht als Arbeitsverhältnis, sondern als "Beschäftigungsverhältnis eigener Art" behandelt worden ist (so schon Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

    Da die Arbeitsgerichte nach alledem gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG für die Anerkennung bzw. Aberkennung des vom prozessualen Klageanspruch zumindest umfassten arbeitsrechtlichen Anspruchs der Klägerin auf die einem Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsverhältnisses als Gegenleistung für die Zwangsarbeit geschuldete Vergütung zuständig sind, entscheiden sie gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch über zivilrechtliche Ansprüche etwa gemäß §§ 812, 823 und 826 BGB , wenn sich auch aus diesen Ansprüchen in Form einer Anspruchskonkurrenz die Begründetheit des prozessualen Klageanspruchs auf die einem Arbeitnehmer für die Zwangsarbeit geschuldete Vergütung ergeben kann (so schon Beschluss der Kammer vom 2.8.1999 -- 5 Ta 184/99 --).

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.11.1999 - 2 Ta 136/99

    Rechtsweg für Entschädigungsanspruch wegen Zwangsarbeit während des Zweiten

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  • LAG Hessen, 26.01.2000 - 2 Ta 401/99

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen; Einlegung des Rechtsmittels der

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  • LAG Nürnberg, 18.08.1999 - 1 Ta 185/99

    Zwangsarbeit

    Entgegen LAG München vom 02.08.1999, 5 Ta 184/99 handelt es sich bei der Zwangsbeschäftigung nämlich um kein Arbeitsverhältnis im materiellrechtlichen Sinn.
  • BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 58/99

    Rechtsweg: Klage eines ehemaligen Zwangsarbeiters

    Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts München vom 2. August 1999 - 5 Ta 184/99 - aufgehoben.
  • SG Düsseldorf, 23.04.2001 - S 15 (8) RJ 92/97

    Rentensteigernde Berücksichtigung von in der Zeit von Dezember 1941 bis März 1943

    Im Ergebnis ist dann das Zwangsarbeitsverhältnis hinsichtlich seiner rentenversicherungsrechtlichen Behandlung und Bewertung einem durch Vertrag begründeten Beschäftigungsverhältnis anzuerkennen und gleichzustellen (vgl zum Ganzen: Urteile des SG Düsseldorf vom 6. Februar 2001 - S 15 RJ 169/98 - und - S 15 RJ 229/97 -, vom 23. März 2000 - S 15 RJ 172/98 - und - S 15 RJ 50/98 - , vom 22. Februar 2000 - S 15 RJ 32/99 - und - S 15 RJ 201/98 -, vom 8. Juli 1999 - S 15 RJ 203/98 -, vom 28. Januar 1999 - S 15 RJ 124/98 -, - S 15 RJ 215/98 -, S 15 RJ 139/98 - und - S 15 RJ 186/98 -, vom 8. Dezember 1998 - S 15 RJ 100/98 -, vom 12. November 1998 - S 3 RJ 73/98 -, vom 21. Oktober 1998 - S 3 RJ 115/95 -, vom 8. Oktober 1998 - S 15 RJ 142/98 - Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung 1999, S 205 ff. - S 15 (10) RJ 163/96 -, S 15 RJ 209/97 - und - S 3 RJ 39/98 -, vom 20. August 1998 - S 3 RJ 80/93 -, sowie vom 18. August 1998 - S 15 RJ 263/95 - Gerwin Udke, Keine Altersrente für Zwangsarbeit im Ghetto?, Arbeit und Arbeitsrecht 2000, S 42 f; Cornelius Pawlita, Anmerkung zu den Urteilen des BSG vom 21. April 1999 - B 5 RJ 48/98 R - und - B 5 RJ 46/98 -, Die Sozialgerichtsbarkeit 1999, S 717 ff; ders., Verfolgungsbedingte Zwangsarbeit im Nationalsozialismus, Arbeit und Recht, 1999, S 426, 435 f; ders., Neue Wege im rentenrechtlichen Wiedergutmachungsrecht - Zur Rechtsprechung des SG Düsseldorf (Zwangsarbeit in Ostoberschlesien), Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung 1999, S 71 ff; ders., Rentenversicherungsrechtliche Aspekte verfolgungsbedingter Zwangsarbeit im Nationalsozialismus, Zeitschrift für Sozialreform 1998, S 1 ff; ders., Rentenversicherungsrechtliche Aspekte verfolgungsbedingter Zwangsarbeit im Nationalsozialismus, in: Klaus Barwig / Günter Saathoff / Nicole Weyde, Entschädigung für NS-Zwangsarbeit, 1998, S 193 ff; ders., Beschäftigungszeiten im Ghetto Lodz, Die Urteile des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 66/95 und 68/95 -, Die Sozialversicherung 1998, S 90 ff; ders., Zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten im Ghetto Lodz, Die Sozialgerichtsbarkeit 1997, S 413 f; ders., Die Anrechnung von Zwangsarbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, Zeitschrift für Sozialreform 1990, S 427 ff; ders., in Christine Fuchsloch / Stephan Niewald, NS-Zwangsarbeit im Rentenversicherungsrecht, Expertentagung der Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik, Universität Hamburg, am 18. April 1997, Die Sozialgerichtsbarkeit 1997, S 444 f; Gerhard Buschmann, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 66/95 -, Die Sozialgerichtsbarkeit 1998, S 319 f; Herbert Küpper, Die neuere Rechtsprechung in Sachen NS-Zwangsarbeit, Kritische Justiz 1998, S 246, 252 ff; Christine Fuchsloch, Die Entschädigung der Opfer des 2. Weltkriegs und des Nationalsozialismus - warum erst jetzt?, Streit 1998, S 107 ff; Waldemar Frank und Doris Großmann, in: Entschädigung für Zwangsarbeit, Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 14. Dezember 1989, Zur Sache 6/90, S 233 ff; Bernhard Blankenhorn, in: Wiedergutmachung und Entschädigung für nationalsozialistisches Unrecht, Öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. Juni 1987, Zur Sache 3/87, S 252 ff; Arthur Bergmann, Fremd- und Zwangsarbeiter - Ansprüche nach dem Londoner Schuldenabkommen und in der Sozialversicherung, Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht 1979, S 41 ff; ders., Wiedergutmachung in der Sozialversicherung - Praxis und Rechtsprechung, Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht 1975, S 97, 100, 101; vgl auch die 1999 aufgekommene Diskussion der Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Klagen ehemaliger Zwangsarbeiter: Beschlüsse des BAG vom 16. Februar 2000 - 5 AZB 32/99, 58/99, 59/99, 68/99, 71/99 und 72/99 - Der Betrieb 2000, S 432, und vom 10. Mai 2000 - 5 AZB 3/00 - Beschlüsse des OLG Hamm vom 2. Mai 2000 - 27 W 22/99 -, des Landesarbeitsgerichts (LAG) München vom 11. Januar 2000 - 5 Ta 446/99 - NZA-Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht 2000, S 155 ff und vom 2. August 1999 - 5 Ta 184/99 - Arbeit und Recht 1999, S 449 f, des LAG Nürnberg vom 18. August 1999 - 1 Ta 185/99 - Betriebs-Berater 1999, S 2251 f, des Hessischen LAG vom 16. Juli 1999 - 2 Ta 239/99 - Arbeit und Recht 1999, S 450 f, des Arbeitsgerichts (ArbG) Hannover vom 5. August 1999 - 10 CA 272/99, 273/99 und 295/99 - Arbeit und Recht 1999, S 451, des ArbG Nürnberg vom 9. Juni 1999 - 2 Ca 2226/99 - und des LG Bielefeld vom 5. August 1999 - 2 O 284/99 - Claus Weber, Kein Arbeitsverhältnis ohne Arbeitsvertrag - die Rechtsprechung des BAG zu Zwangsarbeit und anderen Formen hoheitlich zugewiesener Beschäftigung, Arbeit und Recht 2001, S 12 ff; Wolf Klimpe-Auerbach, Deutsche Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit und NS-Zwangsarbeit, in: Ulrike Winkler, Stiften gehen - NS-Zwangsarbeit und Entschädigungsdebatte, 2000, S 205 ff; ders., Keine Aufrechnung von Zwangsarbeit (Anmerkung zum Beschluss des ArbG Koblenz vom 7. Juli 1999 - 1 CA 1336/99 - Arbeit und Recht 1999, S 451 ff), Arbeit und Recht 1999, S 436; Achim Seifert, Anmerkung zum Beschluss des BAG vom 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - Arbeit und Recht 2000, S 230 f; Volker Hensel, Arbeitsgerichte zuständig in "Zwangsarbeiterfällen"?, Arbeit und Arbeitsrecht 1999, S 453 f; Hans-Joachim Bauschke, Anmerkung zum Beschluss des BAG vom 16. Februar 2000 - 5 AZB 71/99 - AR-Blattei ES 160.5.2 Nr. 83).
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